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Teure Überwachung

Was war geschehen?

Der Arbeitgeber hatte einen aufgrund einer unfallbedingten Erkrankung arbeitsunfähig gemeldeten Beschäftigten mittels einer Detektei an mehreren Tagen im häuslichen Umfeld, u. a. im Eingangsbereich seines Hauses und auf seiner Terrasse sowie bei einem Arztbesuch und einem Einkauf, überwachen lassen. Zur Begründung führte der Arbeitgeber an, dass es zwischen ihm und dem Beschäftigten vor der streitgegenständlichen Erkrankung zu Differenzen über die von dem Beschäftigten zu erbringenden Arbeiten und zu mehreren unrechtmäßigen Kündigungen gekommen war. Außerdem sei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an einem Ort ausgestellt worden, an dem sich der Beschäftigte zum Unfallzeitpunkt nach seinen vertraglichen Pflichten gar nicht hätte aufhalten sollen.

Die Detektei hatte in der Folge im Rahmen ihrer Überwachung u. a. notiert, dass der Beschäftigte an mehreren Tagen schwere Sachen in Haus und Auto lud sowie handwerkliche Arbeiten vornahm. Weiterhin wurde dokumentiert, dass der Kläger bei einem Einkauf beim Gehen ein Bein nachzog. Der Arbeitgeber sah deshalb die Arbeitsunfähigkeit als vorgetäuscht an, was der Beschäftigte jedoch zurückwies. Vielmehr ging der Beschäftigte seinerseits in die Offensive und verklagte den Arbeitgeber wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 25.000 €.

Die Entscheidung des BAG:

Nach Ansicht des BAG lag ein Datenschutzverstoß des Arbeitgebers vor, der einen Schadensersatz gegenüber dem Kläger rechtfertige. Das LAG Düsseldorf hatte als Vorinstanz allerdings nur einen Schadensersatz in Höhe von 1.500 €  für angemessen gehalten. Dem schloss sich das BAG an.

Das BAG begründete die Entscheidung damit, dass für die mit der Observation verbundene Verarbeitung des sichtbaren Gesundheitszustandes und somit von Gesundheitsdaten im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO gegeben sei. Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO in Verbindung mit § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG könne für eine Mitarbeiterüberwachung durch eine Detektei nur dann als Rechtsgrundlage herangezogen werden, wenn der Beweiswert einer vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei und eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen als milderes Mittel nicht möglich oder nicht zielführend sei. Anderenfalls stelle die Überwachung einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Beschäftigten dar.

In dem Fall haben die Gerichte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht als erschüttert angesehen. Es gab auch keine Gründe des Arbeitgebers, auf die vorrangige Einschaltung des Medizinischen Dienstes des MDK zu verzichten.

Was heißt das für die Praxis?

Vor dem Einsatz einer Detektei sollte stets geprüft werden, ob objektive Anhaltspunkte vorliegen, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern und damit einschränken. Dass kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Beschäftigte während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit beobachtet wird, wie er woanders arbeitet. In dem Fall muss der Arbeitgeber vorrangig den Medizinischen Dienst zur Überprüfung einschalten. Nur im Ausnahmefall ist das verzichtbar. Dafür müssen dann gute Gründe aufgeführt werden.