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Haftung für KI-generierte Stimmnachahmung 

Die ohne Einwilligung erfolgte KI-Nachahmung der markanten Stimme des Synchronsprechers Manfred Lehmann verletzt das Recht an der eigenen Stimme, entschied das Landgericht Berlin II (LG) in seiner Entscheidung vom 20.08.2025 - -2 O 202/24.

Was war passiert?

Auch in Deutschland waren die Filme mit Bruce Willis sehr erfolgreich. Manfred Lehmann hat ihm seine markante Stimme verliehen und erfreut sich deshalb im Lande einer gewissen Bekanntheit. Künstliche Intelligenz macht es einfach, auch solche Stimmen nachzuahmen. Das KI-System hört sich ein paar Tonaufnahmen einer Person an und „lernt“ daraus, wie diese Stimme klingt – also Klangfarbe, Sprechtempo, Betonung. Danach kann die Software beliebige eingegebene Texte so vorlesen, als würde diese Person sie sagen, obwohl sie das nie wirklich gesagt hat (Voice Cloning).

Diese Methode hatte sich ein YouTuber zu Nutze gemacht. Er vertonte zwei satirisch-politische Videos mit einer KI-Stimme, die Lehmanns Stimme zum Verwechseln ähnlich klang. In den Videos verwies der Youtuber auf seine kommerziellen Online-Shops. Sein Kanal zählt rund 190.000 Abonnenten. Nachdem Manfred Lehmann auf die Clips aufmerksam wurde, mahnte er den YouTuber erfolgreich auf Unterlassung ab und forderte im Anschluss daran eine Lizenzgebühr i.H.v. 2.000,00 € je Video.

Der Beklagte YouTuber hielt im Verfahren entgegen, dass er nicht die Originalstimme Lehmanns genutzt habe, sondern eine von seiner KI-Software vorgeschlagene, „authentische“ Stimme mit „heldenhaftem Klang“; es handle sich um eine generische, rechtmäßig „gekaufte“ synthetische Stimme, die zwar ähnlich klinge, aber nicht Lehmanns Stimme sei. Außerdem berief er sich auf den satirischen Charakter der Videos und bestritt eine überwiegend kommerzielle Nutzung.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das LG bejahte einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von insgesamt 4.000,00 €. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts an der eigenen Stimme, selbst wenn – anders als beim Bild – kein Spezialgesetz existiert. Entscheidend sei die Wiedererkennbarkeit: Für einen erheblichen Teil des Publikums habe aufgrund der gezielten Ähnlichkeit der Eindruck bestanden, Lehmann habe den Text selbst eingesprochen oder die Nutzung autorisiert. Deshalb mache es keinen Unterschied, ob eine menschliche Imitation oder ein KI-Klon verwendet werde.

Gründe für eine zulässige Nutzung lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Die Nutzung diene überwiegend geschäftlichen Zwecken, der satirische Gehalt trete demgegenüber zurück. Außerdem fehle eine Kennzeichnung als KI-Stimme und schließlich könne die Assoziation des Klägers mit einem politisch „eher rechts einzuordnenden“ Kanal reputationsschädlich wirken. Auch datenschutzrechtlich verwarf das LG eine Rechtfertigung, Privilegierungen für künstlerische/journalistische Zwecke (Art. 85 DSGVO) griffen nicht ein.

Für die Bemessung des Wertersatzes stützte sich das LG ausdrücklich auf die BGH-Rechtsprechung zur unberechtigten Bildnutzung zu Werbezwecken (BGH vom 21.01 2021 – I ZR 120/19 („Clickbaiting Günther Jauch“). Danach muss eine prominente Person nicht hinnehmen, dass ihr Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die sie nicht betreffen.

Was heißt das für die Praxis?

Will der Arbeitgeber Voice-Cloning in Marketing, E-Learning oder Kundenkommunikation einsetzen, muss er die Rechte der Beschäftigten und des Betriebsrates wahren. Werden dabei Beschäftigtenstimmen erfasst/trainiert oder wird die Nutzung personenbeziehbar protokolliert, ist die Einführung und Anwendung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Die Software ist objektiv geeignet, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen, sei es durch Nutzer-/Prompt-Logs, Zeitstempel, Sprecher-IDs, Trainingsdaten. Auf eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an. Betriebsräte sollten deshalb bei der Einführung von Sprach- und KI-Tools ihre erzwingbare Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geltend machen.

Dabei ist der Schwerpunkt auf die Fragestellungen zu richten, welche Zwecke zulässig sind, wie gekennzeichnet wird, dass es sich um KI-Stimmen handelt, und wie reale Stimmen von Beschäftigten ausgeschlossen werden, wenn keine wirksame Einwilligung vorliegt. Denn für die Verarbeitung von Stimmen als personenbezogenen Daten braucht es auch eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage. In Betracht kommt regelmäßig nur eine freiwillige, informierte und widerrufliche Einwilligung der betroffenen Beschäftigten.

Erstveröffentlichung in CuA 1/26