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Unzulässige Videoüberwachung im Betrieb

Eine nahezu flächendeckende Videoüberwachung von Betriebsräumen und Arbeitsplatz über 22 Monate stellt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und rechtfertigt eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 €, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in seiner Entscheidung vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24.

Was war passiert?

In einem Stahlbetrieb waren insgesamt 34 Kameras in Produktionshalle, Lager und Büros installiert. Teilweise wurde rund um die Uhr aufgezeichnet. Dabei waren die Zugangswege zu den Pausen- und Sanitärräumen einsehbar, sodass sich Aufenthaltszeiten nachvollziehen ließen. Die Bildqualität erlaubte Live-Auswertung und Zooms; mehrere Personen hatten Zugriff. Die Aufnahmen wurden mindestens 48 Stunden gespeichert.

Der Kläger fühlte sich dauerhaft beobachtet, schilderte Anpassungsdruck und psychische Belastung und wandte sich bereits 2023 klageweise gegen die Überwachung. Dieser Rechtsstreit wurde durch den Abschluss des Vergleichs beendet, in dem sich die Beklagte u.a. verpflichtete, dem Kläger Auskunft über die Kameras im Betrieb der Beklagten zu erteilen. In diesem Verfahren berief sich der Arbeitgeber auf Diebstahlprävention, Arbeitssicherheit, Nachverfolgung von Maschinenausfällen und Qualitätssicherung. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält eine Klausel, wonach sich der Arbeitnehmer damit einverstanden erklärte, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das LAG gab dem Kläger recht und verurteilte den Arbeitgeber nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (Schutzpflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis) und § 823 Abs. 1 BGB (Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht) zur Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagte habe unrechtmäßig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung habe nicht vorgelegen. Die arbeitsvertragliche Einwilligung war mangels Freiwilligkeit und Transparenz unwirksam. Berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO scheiterten an der Verhältnismäßigkeit, weil die Maßnahme viel zu weit reichte und mildere Mittel nicht erkennbar geprüft worden seien. Die Dauer von 22 Monaten, der nahezu flächendeckende Zuschnitt und die Möglichkeit ständiger Live-Einsicht habe das Gewicht des Eingriffes deutlich erhöht. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass dadurch ein extrem hoher Anpassungsdruck für den Kläger – und die anderen in der Halle tätigen Arbeitnehmer – hervorgerufen wurde.

Was heißt das für die Praxis

Das Gericht hat die Entschädigung nach BGB zugesprochen. Gleichzeitig hätte der Anspruch auch auf Art. 82 DSGVO gestützt werden können. Art. 82 DSGVO bietet einen eigenständigen, Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden bei Verstößen gegen die DSGVO. Beide Anspruchsgrundlagen können parallel bestehen.

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zur offenen Videoüberwachung. Dabei setzt das LAG Hamm die Grundsätze der BAG-Rechtsprechung konsequent um, insbesondere was die Verhältnismäßigkeit, die Grenzen der Überwachung und die Anforderungen an die Freiwilligkeit einer Einwilligung betrifft. Ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 23.08.2018 – 2 AZR 133/18 hatte das BAG etwa betont, dass eine dauerhafte, lückenlose Kameraüberwachung bei den Betroffenen zu einer ständigen Selbstkontrolle und damit zu einem unzulässigen Anpassungsdrück führt. Personen, die unsicher sind, ob ihr Verhalten registriert wird, neigen dazu, sich anzupassen.

Erstveröffentlichung in CuA 1/26