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Haftung für falsche KI-Antworten

Das LG München I hat mit Endurteil vom 28.05.2026 – 26 O 869/26 entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine für falsche Aussagen in einer KI-generierten Übersicht unmittelbar haften kann. Für Unternehmen ist die Entscheidung datenschutzrechtlich relevant, auch wenn die DSGVO im konkreten Fall nicht anwendbar war, weil die Klägerinnen juristische Personen waren. Die Kernaussage lautet: Wer KI einsetzt und deren Ergebnisse veröffentlicht oder intern nutzt, muss Verantwortung für die erzeugten Inhalte übernehmen. 

Was ist passiert?

Die KI-Übersicht von Google verband zwei Verlagsunternehmen mit Betrugsmaschen, unseriösen Geschäftspraktiken und Abo-Fallen. Teilweise enthielten die verlinkten Quellen diese Aussagen gerade nicht. Die KI hatte Informationen zusammengeführt und daraus neue Aussagen formuliert. 
Die Unternehmen verlangten Unterlassung. Das LG München I gab ihnen überwiegend Recht. Es stellte darauf ab, dass die KI-Übersicht eine eigenständige, verständliche Aussage enthielt und nicht nur fremde Inhalte auffindbar machte. 

Wie hat das Gericht entschieden?

Nach Auffassung des Gerichts haftet Google als unmittelbare Störerin. Die KI-Übersicht sei ein eigener, Google zurechenbarer Inhalt, weil die Suchergebnisse in eigenen Worten, nach eigener Gliederung und mit eigener Bewertung präsentiert wurden. 

Das Gericht lehnte es ab, die KI-Übersicht wie eine klassische Suchmaschinenfunktion zu behandeln. Die Möglichkeit, dass Nutzerinnen und Nutzer die Links selbst prüfen könnten, entlastet nach Auffassung des Gerichts nicht. Eine abgeschlossene KI-Antwort wirkt eigenständig und kann unmittelbar rufschädigend sein. 

Was heißt das für die Praxis?

Unternehmen sollten KI-Ausgaben nicht als bloße technische Hilfstexte behandeln. Wenn KI im Kundenservice, in Compliance-Prozessen, im Personalbereich oder in Wissensdatenbanken eingesetzt wird, kann sie aus Daten neue Aussagen über Personen oder Unternehmen erzeugen. Diese Aussagen können falsch, rufschädigend oder diskriminierend sein. 

Datenschutzrechtlich ist vor allem wichtig, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. § 26 Abs. 1 BDSG erlaubt die Verarbeitung von Beschäftigtendaten nur, wenn sie für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. KI-Auswertungen über Beschäftigte brauchen daher einen klaren Zweck, eine tragfähige Rechtsgrundlage und eine Prüfung der Erforderlichkeit. 

Unternehmen müssen außerdem die Grundsätze der DSGVO beachten. Dazu gehören Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit und Rechenschaftspflicht. Gerade der Grundsatz der Richtigkeit ist bei generativer KI praktisch bedeutsam, weil plausible Antworten nicht zwingend richtige Antworten sind. 

Hinzu kommt die KI-Verordnung. Art. 4 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen zu Maßnahmen für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bei Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb oder der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Die Kapitel I und II der KI-Verordnung gelten seit dem 2. Februar 2025, während die Verordnung im Übrigen grundsätzlich ab dem 2. August 2026 gilt. 

Praktisch bedeutet das: Unternehmen brauchen ein KI-Governance-Konzept. Dazu gehören ein Verzeichnis der eingesetzten KI-Systeme, klare Nutzungsregeln, Schulungen, Freigabeprozesse, Prüfschritte für KI-Ausgaben und ein Verfahren für Beschwerden oder Korrekturen. Das ist nicht nur Compliance. Es schützt auch vor Reputationsschäden, Haftung und arbeitsrechtlichen Konflikten.